§ 3 Nr. 51 EStG einfach erklärt
Die gesetzliche Grundlage steht in § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz: Trinkgeld, das einer angestellten Person anlässlich ihrer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum vereinbarten Lohn gegeben wird, ist steuerfrei – ohne feste Betragsgrenze.
Drei Bedingungen müssen erfüllt sein: freiwillig, von Dritten (also von Gästen, nicht vom Arbeitgeber), und ohne Rechtsanspruch. Ein vertraglich festgelegter Bedienungszuschlag zählt nicht als Trinkgeld im steuerlichen Sinn und ist voll steuerpflichtig.
Angestellte vs. Selbstständige
Als Angestellte:r – zum Beispiel im Service, im Salon oder als Minijobber:in – bleibt dein freiwilliges Trinkgeld steuerfrei. Als Selbstständige:r, etwa als freie:r Stadtführer:in oder Stuhlmieter:in im Salon, zählt Trinkgeld dagegen als steuerpflichtige Betriebseinnahme. § 3 Nr. 51 EStG gilt nur für Arbeitnehmer:innen.
Macht digitales Trinkgeld einen Unterschied?
Nein. Ob bar, per EC-Karte, QR-Code oder App – steuerlich gilt dieselbe Regel. Der einzige Unterschied: Digitales Trinkgeld ist automatisch dokumentiert, was im Zweifel für dich spricht.