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Trinkgeld & Steuern

Trinkgeld versteuern: Was du wirklich wissen musst

Angestellte, Selbstständige, Minijob, bar oder digital – der Unterschied liegt in deinem Status, nicht im Betrag.

§ 3 Nr. 51 EStG einfach erklärt

Die gesetzliche Grundlage steht in § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz: Trinkgeld, das einer angestellten Person anlässlich ihrer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum vereinbarten Lohn gegeben wird, ist steuerfrei – ohne feste Betragsgrenze.

Drei Bedingungen müssen erfüllt sein: freiwillig, von Dritten (also von Gästen, nicht vom Arbeitgeber), und ohne Rechtsanspruch. Ein vertraglich festgelegter Bedienungszuschlag zählt nicht als Trinkgeld im steuerlichen Sinn und ist voll steuerpflichtig.

Angestellte vs. Selbstständige

Als Angestellte:r – zum Beispiel im Service, im Salon oder als Minijobber:in – bleibt dein freiwilliges Trinkgeld steuerfrei. Als Selbstständige:r, etwa als freie:r Stadtführer:in oder Stuhlmieter:in im Salon, zählt Trinkgeld dagegen als steuerpflichtige Betriebseinnahme. § 3 Nr. 51 EStG gilt nur für Arbeitnehmer:innen.

Macht digitales Trinkgeld einen Unterschied?

Nein. Ob bar, per EC-Karte, QR-Code oder App – steuerlich gilt dieselbe Regel. Der einzige Unterschied: Digitales Trinkgeld ist automatisch dokumentiert, was im Zweifel für dich spricht.

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Häufige Fragen

Muss ich mein Trinkgeld als Angestellte:r versteuern?

Nein, in der Regel nicht. Freiwilliges Trinkgeld ohne Rechtsanspruch ist für Angestellte nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei – ohne feste Betragsgrenze.

Was gilt für Selbstständige?

Selbstständige zählt ihr Trinkgeld als steuerpflichtige Betriebseinnahme. § 3 Nr. 51 EStG gilt nur für Arbeitnehmer:innen, nicht für Selbstständige.

Gibt es eine Freigrenze für steuerfreies Trinkgeld?

Nein, aktuell nicht. Bis 2002 gab es eine Freigrenze von 1.224 Euro pro Jahr, die seitdem ersatzlos gestrichen wurde.

Macht es steuerlich einen Unterschied, ob ich bar oder per Karte Trinkgeld bekomme?

Nein. § 3 Nr. 51 EStG unterscheidet nicht nach Zahlungsweg – bar, EC-Karte, QR-Code oder App werden steuerlich gleich behandelt.

Wann wird Trinkgeld für Angestellte doch steuerpflichtig?

Wenn ein Rechtsanspruch besteht, etwa bei einer vertraglich festgelegten Servicepauschale, oder wenn kein erkennbarer Bezug zu einer konkreten Dienstleistung besteht.

Gilt die Steuerfreiheit auch für Minijobber:innen?

Ja. Minijobber:innen sind steuerlich Arbeitnehmer:innen, daher greift § 3 Nr. 51 EStG grundsätzlich auch für sie.

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